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Medizinprodukteverordnung und Abrechnung in der ärztlichen Versorgung

Die Verordnung und Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung ist ein komplexes und vielfältiges Thema. Abhängig vom Anwendungszweck, Anwendungsort und den Anwender:innen werden Medizinprodukte in verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets innerhalb einer medizinischen Behandlung zugeordnet. In diesem Artikel werden die verschiedenen Verordnungsmöglichkeiten sowie deren Abrechnungsmodalitäten im Kontext der ärztlichen Versorgung erklärt.

Über die Verordnung von Medizinprodukten

Die Verordnung von Medizinprodukten in der ärztlichen Versorgung ist ein umfassender Prozess, der verschiedene Aspekte berücksichtigt. Die Verordnungsmöglichkeiten können je nach Anwendungszweck und Anwender:innen variieren und umfassen Praxisbedarf, Kostenpauschalen, Sprechstundenbedarf sowie Einzelverordnungen.

Praxisbedarf: Was Sie darüber Wissen sollten

Im Rahmen des EBM-Systems (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) werden nicht personenbezogene Produkte über den Praxisbedarf verordnet. Die Kosten für diese Produkte sind bereits in die entsprechenden EBM-Ziffern integriert. Diese Ziffern setzen sich aus der ärztlichen Leistung und der technischen Leistung zusammen. Dies gewährleistet eine transparente Abrechnung und vereinfacht den Prozess für die verordnenden Ärzt:innen.

Kostenpauschalen V Nr. 40 EBM

Bestimmte Leistungen innerhalb des EBM-Systems beinhalten Sachkostenpauschalen. Diese Pauschalen werden für die Abrechnung der mit der ärztlichen Leistung in Verbindung stehenden Sachkosten herangezogen. Die Details zu den abrechnungsfähigen Sachkosten und der entsprechenden Abrechnungssumme sind im EBM Kapitel V Nr. 40 festgelegt. Diese Kostenpauschalen bieten eine strukturierte Abrechnungsgrundlage für medizinische Leistungen, die mit der Verwendung von Medizinprodukten einhergehen.

Sprechstundenbedarf (SSB): Praktische Verordnungsweise

Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst Produkte, die in Ärzt:innenpraxen zur Erst- und Notversorgung verwendet werden. Diese Produkte dienen der Versorgung von mehr als einer Versicherten. Hierunter fallen Medizinprodukte aus den Bereichen Diagnostik und Therapie, Desinfektion und Hygiene, Verbandmittel sowie Naht- und OP-Material, Arzneimittel, Impfstoffe, Kontrastmittel und Narkosemittel. Die Möglichkeit, diese Produkte als Sprechstundenbedarf zu verordnen, trägt zur effizienten Versorgung in ärztlichen Praxen bei.

Einzelverordnung von Hilfsmitteln

Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jeder Patientin bzw. jedes Patienten. Durch die Einzelverordnung können Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an die individuelle Situation angepasst werden.

Einzelverordnung von Verbandmitteln

Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a SGB V haben Versicherte Anspruch auf eine Versorgung mit Verbandmitteln. Diese Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die direkt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Die Einzelverordnung ermöglicht eine gezielte Versorgung mit Verbandmitteln, die für die Behandlung und Wundversorgung von Patient:innen essenziell sind.

Einzelverordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte, bei denen die digitale Komponente den Hauptbestandteil bildet. Diese Anwendungen können eigenständig angewendet werden und werden ähnlich wie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnet. Die Verordnung erfolgt zulasten der Krankenkasse über das Muster 16-Formular. DiGA unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, und die Verordnung erfolgt extrabudgetär. Das DiGA-Verzeichnis des BfArM bietet eine Orientierung für die Verordnung dieser innovativen Anwendungen.

Sachkosten: Spezielle Abrechnungsmöglichkeiten

Medizinprodukte, die nicht den Kategorien "Praxisbedarf", "Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM)", "Sprechstundenbedarf" oder "arzneimittelähnliche Medizinprodukte" zugeordnet werden können, können als "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden. Dieses Abrechnungskonzept ermöglicht eine flexible Berücksichtigung von Sachkosten, die nicht durch etablierte Abrechnungsmethoden erfasst werden.


Insgesamt zeigt sich, dass die Verordnung und Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung eine facettenreiche Angelegenheit ist. Abhängig von den individuellen Bedürfnissen der Patient:innen, den medizinischen Anforderungen und den spezifischen Verordnungsmöglichkeiten können Ärzt:innen gezielt die passenden Medizinprodukte auswählen und verordnen. Die Vielfalt der Verordnungsmöglichkeiten ermöglicht eine bedarfsorientierte Versorgung und trägt dazu